Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.18

§ 3.18 – Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)

col1 0.14* col2 0.14* col3 1.85* col4 1.86* Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung 1 0 col4 col1 0 1 0 0 - 1 0 0 bei Nacht: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0028_ab_0040.jpg 1 0 1 0 0 - 1 0 0 bei Tag: 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0029_ab_0010.jpg 1 0 1 0 0 1 0 0 eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, 1 0 0 1 0 1 0 0 oder 1 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 das vorgeschriebene Schallzeichen geben 1 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 oder 1 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 beides zugleich tun. 1 0 col3 col2 0 1 0 Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. 1 col4 col1 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen bei Nacht ein schwenkendes rotes Licht zeigen.
  • Tagsüber müssen sie eine schwenkende rote Flagge zeigen.
  • Alternativ können sie das vorgeschriebene Schallzeichen geben.
  • Es ist auch möglich, sowohl die Flagge als auch das Schallzeichen gleichzeitig zu verwenden.
  • Die Flagge kann durch eine Tafel in derselben Farbe ersetzt werden.